Satzung

VEREINSSATZUNG – Neufassung vom 25.11.2022

MTB-Team Böbrach e.V.

 

Vorbemerkung

Aus Gründen einer einfachen Sprache und guter Lesbarkeit werden in dieser Satzung allein männliche Personenbezeichnungen verwendet. Gleichwohl sind Personen aller Geschlechter und Identitäten angesprochen.

 

1. Name und Sitz

1 .1

Der Verein trägt den Namen: MTB-Team Böbrach e.V.

1.2

Der Verein hat seinen Sitz in 94255 Böbrach

1 .3
Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Deggendorf eingetragen.

1 .4
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes Sportverband vermittelt.

 

2. Zweck des Vereins

2.1

Der Verein dient der Förderung und Verbreitung des Radsportes, insbesondere des Mountainbike Sports. Zu diesem Zweck schafft und pflegt der Verein entsprechende Strecken. Der Verein betreibt das MTB-Übungsgelände (Technik- und Hindernisparcours) "Bike Arena Arberland". Er unterhält einen Übungsbetrieb und bietet Ausbildungen für Einsteiger und Fortgeschrittene jeden Alters an. Ein besonderes Augenmerk gilt der Jugendförderung.

2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (SS 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Demzufolge dürfen Mittel des Vereines nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

3.1

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anders bestimmt.

3.2

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3.3

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

3.4

Der Kernvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

3.5

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

3.6

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz Anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

3.7

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

3.8

Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

4. Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen Personen zu. Der

Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

4.2

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.3

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Die Mitgliedschaft endet
durch Tod oder Auflösung, durch Austritt, durch Ausschluss und Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

5. Organe des Vereins

5.1
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

6. Mitgliederversammlung

6.1

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • Die Wahl des Kernvorstandes
  • Die Entscheidung über den Einspruch ausgeschlossener Mitglieder
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Die Wahl der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins

6.2

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand "Strategie/Organisation" mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail, eingeladen. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand "Strategie/Organisation". Unabhängig von der Einladung kann die Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

6.3

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, sie werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Stimmberechtigt ist nur jedes persönlich erschienene Mitglied. Die Vertretung im Stimmrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Das Mindestalter für ein Stimmrecht wird auf 16 Jahre festgesetzt.

6.4

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird dem Kernvorstand und Fachvorstand via E-Mail zur Verfügung gestellt. Das Protokoll ist in der folgenden Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen.

6.5

Kassenprüfunq
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von drei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

6.6

Außerordentliche Mitqliederversammlunq
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

6.7

Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, Hybrid oder in virtueller Form stattfinden; die

konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

 

7. Vorstand

7.1

Der Vorstand besteht aus dem Kernvorstand (maximal 4 Vorstände, minimal 2 Vorstände), welcher geschäftsführend im Sinne des § 26 BGB ist, dem Fachvorstand und Beisitzern.

Der Schatzmeister ist Teil des Kernvorstands. Kernvorstand, Fachvorstand und Beisitzer bilden den Gesamtvorstand.

Fachvorstand und Beisitzer werden vom Kernvorstand berufen und der Mitglieder-versammlung mitgeteilt.

7.2

Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000,- €uro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

7.3

Der Kernvorstand wird auf drei Kalenderjahre gewählt, bleibt jedoch immer so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Kernvorstandes vorzeitig aus, kann ein etwaiges Ersatzmitglied im Rahmen der folgenden Mitgliederversammlung nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden. Ansonsten werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausgeschiedenen auf den verbleibenden Kernvorstand verteilt.

Die Fachvorstände und Beisitzer werden vom Kernvorstand jeweils für zwei Jahre berufen. Scheidet ein Fachvorstand oder Beisitzer vorzeitig aus, kann der Kernvorstand unmittelbar ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen berufen.

7.4

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder kraft Vorstandsbeschluss mit beratender Stimme hinzuzuziehen (Kooptierung).

7.5

Die Mitglieder des Kernvorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie haben ein Einzelvertretungsrecht.

7.6

Vorstandssitzungen sollen mindestens sechsmal jährlich stattfinden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll (Schriftführer) anzufertigen und von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Sitzungsprotokolle müssen allen Vorstandsmitgliedern via E-Mail zur Kenntnis gebracht werden.

7.7

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied (Kernvorstand und Fachvorstand) eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, sie werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Stimmberechtigt ist nur jedes persönlich erschienene Mitglied. Die Vertretung im Stimmrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

7.8

Die Vorstandssitzungen können in Präsenz-, Hybrid oder in virtueller Form stattfinden; die

konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

7.9

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird vom Kernvorstand verfasst und mit dem Fachvorstand und den Beisitzern abgestimmt. Die Geschäftsordnung wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Die Umsetzung der Geschäftsordnung obliegt dem Kernvorstand.

7.9

Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens per E-Mail zu

fassen.

 

8. Geschäftsjahr

8.1

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

8.2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Böbrach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

Böbrach, den 25.11.2022

 

 

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Satzung MTB-Team Böbrach e.V. - 25.11.2022
Satzung neu MTB-Team Böbrach 25.11.2022
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